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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsord­nung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384, DIN 18 385 und DIN 18 386 als »Allgemeine Tech­nische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)« auszugsweise auch Teil C.

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzuse­hen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigen­tums- und Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunter­nehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise miss­bräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kunden­individuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

2. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge

Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt wer­den kann, weil:

2.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;

2.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne dass der Werk-unternehmer diesen Umstand zu vertreten hat;

2.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

2.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

3. Kostenvoranschläge

Wird vor Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben. Für den Kostenvoran­schlag ist ein besonderes Entgelt zu vereinbaren.

Ein zum Zweck der Erstellung eines Kostenvoranschlages demontierter Gegen­
stand, der nicht repariert werden soll, braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückver­setzt werden. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde seine Zustimmung zur Demontage verweigert hatte oder die Demontage nicht erforderlich war.

4. Gewährleistung und Haftung

4.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Arbeitsleistungen – ausgenommen Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) – sowie für eingebautes Material 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Abnahme, spätestens jedoch – sofern zutreffend – 1 Woche nach dem, dem Kunden genannten Abholtermin.

Die Gewährleistung und Haftung bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.

4.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Werkunternehmer die nach billi­gem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Werkunternehmer von der Män­gelhaftung befreit.

Zwei Nachbesserungsversuche sind zulässig.

4.3 Stellt sich im Rahmen eines Gewährleistungsverlangens des Kunden heraus, dass der beanstandete Fehler auf eine andere technische Ursache zurück­zuführen ist, als sie bei der ursprünglichen Reparatur vorlag, so handelt es sich um keinen Fall von Gewährleistung. Der entstandene und zu belegende Aufwand wird daher dem Kunden in Rechnung gestellt.

4.4 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kun­den verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elekt­romechanischer Teile, durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung sowie Schäden durch außergewöhnliche mechani­sche, chemische oder atmosphärische Einflüsse.

4.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einver-ständnis des Werkunternehmers Eingriffe des Kunden oder Dritter am Gegenstand oder sonstige Änderungen am Gegenstand vorgenommen wer­den, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.

4.6 Aus Sicht des Kunden erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens 8 Werktage nach Abnahme, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Ansonsten ist der Werkunternehmer von der Mängel­haftung befreit.

4.7 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.

Dasselbe gilt bei Verlust; Punkt I. 5.2 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Werkunternehmer und seine

Erfüllungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden (vertraglich) sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit des Werkunternehmers vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

Die in Punkt I. 4.1 genannte Gewährleistungsfrist von 12 Monaten gilt auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsabschluss.

5. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderun­gen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbin­dung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemes­senes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für Beschädigung oder Untergang, es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegt vor.

1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

6. Eigentumsvorbehalt

Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. ä. nicht wesentli­che Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an die­sen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller seiner Forderungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung vor.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Punkt I. 6. Abs. 2 entsprechend.

II. Verkaufsbedingungen

1. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der bestehenden Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.

Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermie­tet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfän­dung untersagt.

Dem Kunden ist die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Ver­käufers bereits jetzt an diesen abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und ggf. zum Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigen­tumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Ver­kauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Drit­ten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderli­chen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit auf Wunsch des Kunden freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.

2. Abnahme und Abnahmeverzug

Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berech­tigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzu­treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des verein­barten Preises (ohne Mehrwertsteuer) als Entschädigung ohne Nachweis for­dern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden entstan­den ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbe­halten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

3. Gewährleistung und Haftung

3.1 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Man­gels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Werktagen seit Anlieferung, versteckte Mängel spätestens innerhalb 8 Werktagen seit Auftreten, schriftlich zu rügen. Ansonsten ist der Verkäufer von der Mängel­haltung befreit.

3.2 Der Verkäufer haftet für rechtzeitig gerügte Mängel, zu denen auch das Feh­len zugesicherter Eigenschaften gehört, wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, ins­besondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhaf­ter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.

Zwei Nachbesserungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Transport- und Wege­kosten werden für tragbare Gegenstände nicht übernommen. Wenn eine Mängelrüge begründet geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel stehen.

3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaub­haft gemacht werden.

3.4 Punkt 4.4 der Leistungs- und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt sinngemäß.

3.5 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das schriftliche Einver-ständnis des Verkäufers Eingriffe des Kunden oder Dritter in den Gegen-stand vorgenommen werden, die mit dem Mangel im Zusammenhang ste­hen.

3.6 Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weitergehenden Ansprü­che des Kunden gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen, einschließlich Schadenersatzansprüche wegen mittelbarer und unmittelbarer Schäden (vertraglich und außervertraglich) und aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Neulieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigen­schaften zwingend gehaftet wird.

Die Gewährleistungsfrist nach Punkt II. 3.1 gilt auch für eventuelle Ansprü­che des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertrags­abschluss und unerlaubter Handlung, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschrän­kung für den Kunden entsprechend.

3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kun­den nach bestem Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haf­tet oder etwas anderes vereinbart wird, ist jede Gewährleistung des Ver­käu­fers ausgeschlossen.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Ver­käufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die angegebenen Preise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunterneh­mers bzw. Verkäufers zuzüglich Mehrwertsteuer. Eventuelle Kosten für Ver­sicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort werden getrennt berechnet.

1.2 Berechnet werden die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und der vereinbarten Leistungs-/Lieferzeit diese Kosten­faktoren (insbesondere Material, Löhne, Energie usw.) ändern, so ist der Werkunternehmer bzw. Verkäufer berechtigt, den Beginn von Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung zu verlangen.

1.3 Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb 1 Woche nach Rechnungserhalt in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mindestens mit 2 auf­einanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.

1.4 Reparaturrechnungen sind sofort bar zu bezahlen, ec-Schecks („euroche­que-System“) und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, ers­tere nur gegen Vorlage einer gültigen ec-Scheckkarte („eurocheque-Sys­tem“) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.

1.5 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat die­ser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsscha­den gemäß gesetzlicher Regelung zu ersetzen.

1.6 Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Kunden ist nur möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig geworden sind. Ein Zurückbehaltungs­recht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertrag geltend machen.

1.7 Für vom Kunden veranlasste Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsan­gebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeit­arbeiten gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) § 15 Nr. 5 VOB/B.

1.8 Bei Aufträgen, deren Ausführung – vertragsgemäß oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat – über einen Monat andauert, sind je nach Fort­schreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweili­gen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und innerhalb 1 Woche nach Rechnungserhalt vom Kunden zu leisten.

2. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit

2.1 Die besonders zu vereinbarende Leistungs-/Lieferzeit beginnt mit Vertrags-abschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Leis-tungs-/Lieferzeit durch den Werkunternehmer bzw. Verkäufer setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

2.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand das Werk des Werkunternehmers bzw. Verkäufers verlassen hat oder die Ver­sandbereitschaft mitgeteilt ist, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit deren Vollendung. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Leistungs-/Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens des Werkunternehmers bzw. Verkäufers liegen, wie z. B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei Unterliefe­ranten eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Werkunternehmer bzw. Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.

2.3 Liegt eine vom Werkunternehmer bzw. Verkäufer verschuldete Leistungs-/ Lieferverzögerung vor, kann der Kunde schriftlich eine angemessene Nach-frist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Gegenstandes nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kun-de berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Weitergehende Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit liegt vor.

2.4 Die vorstehenden Regelungen in den Punkten III. 2.1 bis 2.3 gelten auch im Fall von (vom Werkunternehmer bzw. Verkäufer) verschuldeter Unmöglich­keit der Leistung/Lieferung.

2.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhalts­punkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so kann der Werkunternehmer bzw. Verkäufer die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und die sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Kunde dem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemes­sener Frist nicht nach, ist der Werkunternehmer bzw. Verkäufer berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Kunden die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.

3. Haftung für Nebenpflichten

Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen usw. durch den Werkunternehmer bzw. Ver­käufer sollen dem Kunden lediglich die bestmögliche Verwendung der Produkte und Leistungen erläutern. Sie befreit den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung der Produkte und Leistungen für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

Kann durch schuldhafte Verletzung der dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer obliegenden Nebenpflichten auch vor Vertragsabschluss, z. B. durch unterlas­sene oder fehlerhafte Beratung oder falsche Anleitung, der Vertragsgegenstand nicht vertragsgemäß verwendet werden, so haften der Werkunternehmer bzw. Verkäufer und deren Gehilfen (vertraglich und außervertraglich) nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Verjährungsvorschriften für Gewähr­leistungsansprüche, wie in den Punkten I. 4.7 und II. 3.1 genannt, gelten auch für eventuelle Ansprüche des Kunden aus der Verletzung solcher Nebenpflich­ten.

4. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsver­bindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trä­gern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichts­stand der Sitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers. Der gleiche Gerichts­stand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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Stand: September 2006

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